Psittakose-Verordnung
Verordnung zum Schutz gegen die Psittakose und Ornithose 

in der Fassung der Bek. vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2111)
einschlie�lich �nderung der Psittakoseverordnung



�I. Begriffsbestimmung

�1


Papageien und Sittiche im Sinne dieser Verordnung sind alle V�gel der im zoologischen System zu der Ordnung Psittaciformes geh�renden Arten.�

II. Allgemeine Vorschriften

� 2

(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen (Z�chter) oder mit diesen Tieren zu handeln (H�ndler), mu� die Tiere kennzeichnen; dabei hat er Fu�ringe zu verwenden, die vom Zentralverband Zoologischer Fachgesch�fte Deutschlands e. V., Frankfurt a. M. (Zentralverband), abgegeben werden. Der Zentralverband darf Fu�ringe an Z�chter und H�ndler nur abgeben, wenn eine Erlaubnis nach � 17g des Tierseuchengesetzes vorliegt und dies dem Zentralverband gegen�ber nachgewiesen wird. Offene Fu�ringe m�ssen so beschaffen sein, da� sie nur einmal verwendet werden k�nnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 d�rfen zur Kennzeichnung von Papageien und Sittichen Fu�ringe eines eingetragenen Z�chtervereins verwendet werden, wenn diese Fu�ringe von der zust�ndigen Beh�rde zur Kennzeichnung zugelassen sind. Die zust�ndige Beh�rde l��t die Fu�ringe zu, wenn
1. die T�tigkeit des Vereins sich auf das Bundesgebiet oder gro�e Teile des Bundesgebietes erstreckt,
2. der Z�chterverein eine sichere Kontrolle der Ringbestellung und Ringabgabe gew�hrleistet und
3. die zur Kennzeichnung bestimmten Fu�ringe geschlossen sind.
Die zust�ndige Beh�rde teilt die Zulassung den hierf�r zust�ndigen Beh�rden der anderen Bundesl�nder sowie dem Zentralverband mit.


(3) Die Abgabe von Fu�ringen durch Z�chter oder H�ndler ist verboten.


(4) Ein Z�chterverein, bei dem die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen, darf Fu�ringe zur Kennzeichnung von Papageien und Sittichen nur an Mitglieder abgeben, denen eine Erlaubnis nach � 17g des Tierseuchengesetzes erteilt worden ist. Die Mitglieder haben dem Z�chterverein die Erlaubnis nachzuweisen.


(5) Die Z�chtervereine haben dem Zentralverband viertelj�hrlich mitzuteilen, welche Ringnummern sie abgegeben haben und wer diese Nummern erhalten hat. Der Zentralverband teilt den hierf�r zust�ndigen Beh�rden der Bundesl�nder auf Anfrage Namen und Anschrift der Z�chter und H�ndler,
1. an die er selbst Fu�ringe abgegeben hat und
2. an die durch die Z�chtervereine Fu�ringe abgegeben worden sind, sowie die Nummern der abgegebenen Ringe mit.


(6) Die Kennzeichnungspflicht nach Absatz (1) entf�llt, soweit Papageien und Sittiche gem�� �� 7 und 8 der Bundesartenschutzverordnung oder gem�� Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europ�ischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Arten- oder des Tierseuchenschutzes bereits gekennzeichnet sind.

� 3


(1) Die Fu�ringe d�rfen nur verwendet werden, wenn sie wie folgt beschriftet sind:
1. Mit dem Zeichen "Z", dem Namen des Bundeslandes in abgek�rzter Form, in dem die Beringung vorgenommen wird, und
einer f�r jedes Bundesland fortlaufenden Nummer oder
2. der Kurzbezeichnung eines Z�chtervereins, der Nummer des Z�chters, den letzten beiden Ziffern des Beringungsjahres und einer f�r jeden Z�chter fortlaufenden Nummer.


(2) Nichtverwendete Fu�ringe sind zwei Jahre nach Bezug aufzubewahren.

�4


(1) Z�chter und H�ndler haben �ber Aufnahme oder Erwerb und Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung gegen Psittakose Buch zu f�hren. Die B�cher m�ssen dem Muster der Anlage entsprechen sowie gebunden und mit Seitenzahlen versehen sein. In die B�cher sind jeweils unverz�glich mit Tinte, Tintenstift oder urkundenechtem Kugelschreiber einzutragen
1. Art der Tiere,
2. Ringnummer und Datum der Beringung,
3. Datum des Erwerbs oder der sonstigen Aufnahme in den Bestand sowie Herkunft der Tiere,
4. Datum der Abgabe und Empf�nger der Tiere oder Datum des Abgangs der Tiere,
5. Beginn, Dauer und Ergebnisse von Behandlungen gegen Psittakose sowie Art der Dosierung des verwendeten Arzneimittels.
Ferner ist die Beseitigung nicht verwendeter Fu�ringe in den B�chern zu vermerken.


(2) In den B�chern sind nicht beschriebene Zeilen durch einen waagerechten Strich kenntlich zu machen. Der urspr�ngliche Inhalt einer Eintragung darf weder mittels Durchstreichens noch auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es darf nicht radiert werden, und es d�rfen keine Ver�nderungen vorgenommen werden, die nicht erkennen lassen, ob sie bei der urspr�nglichen Eintragung oder erst sp�ter gemacht wurden; irrt�mliche Eintragungen sind als solche zu kennzeichnen.


(3) Die zust�ndige Beh�rde kann genehmigen, da� die Buchf�hrung mittels elektronischer Datenverarbeitung vorgenommen wird.


(4) Die B�cher und Datentr�ger sind nach der letzten Eintragung mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

III. Schutzma�regeln gegen Psittakose

1. Schutzma�regeln in Best�nden von Z�chtern und H�ndlern

A. Vor amtlicher Feststellung der Psittakose
oder des Psittakoseverdachts


� 5

Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Psittakose in einem Bestand eines Z�chters oder H�ndlers gilt vor der amtlichen Feststellung folgendes:
1. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern.
2. Die R�umlichkeiten, in denen sich die Tiere befinden, d�rfen nur in Schutzkleidung und mit Atemschutz und nur von dem Tierbesitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tier�rzten betreten werden. Nach Verlasssen der R�umlichkeiten haben diese Personen sofort
a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen und so zu verwahren, da� eine Verschleppung der Seuche vermieden wird, und
b) die H�nde, die Arme und das Schuhwerk feucht zu reinigen und zu desinfizieren.
3. V�gel jeder Art d�rfen weder in den Bestand verbracht noch aus dem Bestand entfernt werden.
4. Verendete oder get�tete V�gel jeder Art sind so aufzubewahren, da� sie vor �u�eren Einfl�ssen gesch�tzt sind und da� Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Ber�hrung kommen k�nnen.
5. Tiere, Teile von Tieren, Futter und Einstreu sowie sonstige Gegenst�nde, die mit Papageien und Sittichen oder deren Ausscheidungen in Ber�hrung gekommen sein k�nnen, d�rfen nicht entfernt werden.

�B. Nach amtlicher Feststellung der Psittakose 
oder des Psittakoseverdachts


� 6

(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Psittakose amtlich festgestellt, so unterliegen die R�umlichkeiten des Z�chters oder H�ndlers, in denen Papageien und Sittiche gehalten werden, nach Ma�gabe folgender Vorschriften der Sperre:
1. Der Besitzer hat an den Eing�ngen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Psittakose - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen; dies gilt nicht im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Psittakose.
2. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern und einzusperren. Sie d�rfen nur mit Genehmigung der zust�ndigen Beh�rde entfernt werden. Verendete oder get�tete V�gel jeder Art sind, soweit sie nicht zu diagnostischen Untersuchungen ben�tigt werden, nach n�herer Anweisung des beamteten Tierarztes unsch�dlich zu beseitigen.
3. Die R�umlichkeiten d�rfen nur in Schutzkleidung und mit Atemschutz und nur von dem Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tier�rzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden. Nach Verlassen der R�ume haben diese Personen sofort
a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen und so zu verwahren, da� eine Verschleppung der Seuche
b) vermieden wird, und
c) die H�nde, die Arme und das Schuhwerk nach n�herer Anweisung des beamteten Tierarztes feucht zu reinigen und zu desinfizieren.
Die Schutzkleidung ist im Abstand von drei Tagen zu wechseln und nach n�herer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.
4. V�gel jeder Art d�rfen nur mit Genehmigung der zust�ndigen Beh�rde in den Bestand verbracht oder aus dem Bestand entfernt werden.
5. Tiere, Teile von Tieren, Futter sowie sonstige Gegenst�nde d�rfen nur mit Genehmigung der zust�ndigen Beh�rde entfernt werden; Dung und Einstreu d�rfen nur zur unsch�dlichen Beseitigung nach Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden.
6. An den Ein- und Ausg�ngen sind saugf�hige Bodenauflagen anzubringen, die nach n�herer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren und stets feucht zu halten sind.
7. Die Fu�b�den sind t�glich nach n�herer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.


(2) Haben sich Papageien und Sittiche vor der Absonderung nach Absatz 1 Nr. 2 oder � 5 Nr. 1 in anderen R�umlichkeiten befunden, sind diese nach Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

� 7

(1) Der Z�chter oder H�ndler hat alle Papageien und Sittiche seines Bestandes mit einem wirksamen Mittel gegen Psittakose tier�rztlich behandeln zu lassen oder unter beh�rdlicher Aufsicht zu t�ten oder t�ten zu lassen.


(2) Die zust�ndige Beh�rde kann die T�tung von Papageien und Sittichen des Bestandes anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu bef�rchten ist.


(3) Die zust�ndige Beh�rde kann die Ma�nahmen nach den Abs�tzen 1 und 2 auch f�r V�gel anderer Art anordnen. Sie kann ferner anordnen, da� Papageien und Sittiche nicht von der Psittakose befallener Best�nde vorbeugend Psittakose untersucht werden.

C. Bei Ansteckungsverdacht

� 8

(1) Sind aus einem verseuchten oder seuchenverd�chtigen Bestand innerhalb der letzten 90 Tage vor amtlicher Feststellung der Seuche oder des Seuchenverdachts Papageien und Sittiche in einen Papageien- oder Sittichbestand eines Z�chters oder H�ndlers eingestellt worden, unterliegt dieser Bestand der amtlichen Beobachtung. Aus dem Bestand d�rfen Papageien, Sittiche und andere V�gel nur mit Genehmigung der zust�ndigen Beh�rde entfernt werden. Satz 1 und 2 gelten auch in sonstigen F�llen eines Ansteckungsverdachtes.

(2) Die zust�ndige Beh�rde kann anordnen, da� Papageien und Sittiche des Bestandes nach Ma�gabe des � 7 Abs. 1 gegen Psittakose zu behandeln sind.


(3) Die zust�ndige Beh�rde kann die T�tung der ansteckungsverd�chtigen Papageien und Sittiche anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu bef�rchten ist.

�D. Desinfektion

� 9


(1) Nach T�tung und Entfernung aller V�gel oder nach Abschlu� der Behandlung der V�gel des Bestandes mu� der Besitzer die R�ume und K�fige, in denen kranke und verd�chtige Tiere gehalten worden sind, sowie Gegenst�nde, die Tr�ger des Ansteckungsstofles sein k�nnen, unverz�glich nach n�herer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.


(2) Dung sowie Futter und Einstreu einschlie�lich der Vorr�te, die Tr�ger des Ansteckungsstoffe sein k�nnen, sowie andere Gegenst�nde, die nicht ordnungsgem�� zu reinigen oder zu desinfizieren sind, sind zu verbrennen oder nach n�herer Anweisung des beamteten Tierarztes auf andere Weise unsch�dlich zu beseitigen.

�2. Schutzma�regeln bei sonstigen Tierhaltern
und auf Tierschauen und M�rkten

� 10

(1) Wird bei Papageien und Sittichen von Tierhaltern, die nicht Z�chter oder H�ndler sind, Psittakose festgestellt oder liegt Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vor, kann die zust�ndige Beh�rde die sinngem��e Anwendung der in den �� 6 bis 9 enthaltenen Ma�regeln anordnen, soweit dies aus Gr�nden der Seuchenbek�mpfung erforderlich ist.

(2) Absatz 1, gilt entsprechend, wenn bei Papageien und Sittichen, die sich auf Tierschauen, M�rkten oder �hnlichen Veranstaltungen befinden, Psittakose oder Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vorliegt.

�3. Aufhebung der Schutzma�regeln 

� 11

(1) Angeordnete Schutzma�regeln sind aufzuheben, wenn die Psittakose erloschen ist oder sich der Verdacht als unbegr�ndet erwiesen hat.

(2) Die Psittakose gilt als erloschen, wenn
1. a) alle Papageien und Sittiche des Bestandes verendet oder get�tet und unsch�dlich beseitigt worden sind,
b) alle kranken und seuchenverd�chtigen Papageien und Sittiche des Bestandes verendet sind oder get�tet und unsch�dlich beseitigt wurden und die �brigen Tiere gegen Psittakose behandelt worden sind und bei diesen Tieren
aa) zweimal fr�hestens f�nf Tage nach Abschlu� der Behandlung im Abstand von f�nf Tagen entnommene Sammelkotproben als frei von Erregern der Psittakose befunden worden sind oder
bb) fr�hestens zehn Tage nach Beginn der Behandlung stichprobenweise entnommene Blutproben einen therapeutischausreichenden Antibiotikumgehalt aufgewiesen haben und fr�hestens f�nf Tage nach Abschlu� der Behandlung stichprobenweise entnommene Tiere oder Kotproben als frei von Erregern der Psittakose befunden worden sind oder
c) alle Papageien und Sittiche des Bestandes gegen Psittakose behandelt worden sind und die Behandlung zu dem unter Buchstabe b geforderten Ergebnis gef�hrt hat und in den F�llen der Buchstaben b und c auf Grund einer Untersuchung durch den beamteten Tierarzt kein Verdacht auf Psittakose mehr besteht.
2. die Desinfektion unter amtlicher Aufsicht durchgef�hrt und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden ist.

�IV. Schutzma�regeln gegen Ornithose

� 12

Wird bei V�geln, insbesondere beim Gefl�gel einschlie�lich der Tauben, Ornithose festgestellt oder liegt der Verdacht auf Ornithose vor, kann die zust�ndige Beh�rde die sinngem��e Anwendung der in den �� 6 bis 9 enthaltenen Ma�regeln anordnen. Die �� 10 und 11 gelten entsprechend.

V. Ordnungswidrigkeiten

�� 13

(1) Ordnungswidrig im Sinne des � 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vors�tzlich oder fahrl�ssig1. einer mit einer Genehmigung nach � 4 Abs. 3, oder � 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 4 oder 5 verbundenen vollziehbaren Auflage
oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach � 7 Abs. 2 oder 3 oder � 10
zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des � 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vors�tzlich oder fahrl�ssig
1. entgegen � 2 Abs. 1 Satz 1 Papageien und Sittiche nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
1 a. entgegen � 2 Abs. 3 Fu�ringe abgibt,
1 b. entgegen � 3 Abs. 1 Fu�ringe verwendet,
1 c. entgegen � 3 Abs. 2 Fu�ringe nicht aufbewahrt,
1 d. entgegen � 4 Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise Buch f�hrt oder entgegen � 4 Abs. 4
B�cher oder Datentr�ger nicht aufbewahrt,
2. entgegen � 5 Nr. 1 oder � 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Papageien und Sittiche nicht absondert oder nicht einsperrt,
3. einer Vorschrift des � 5 Nr. 2 oder � 6 Abs. 1 Nr. 3 �ber das Betreten von R�umlichkeiten oder das Verhalten nach ihrem Verlassen zuwiderhandelt,
4. entgegen � 5 Nr. 3, � 6 Abs. 1 Nr. 4 oder � 8 Abs. 1 Satz 2 V�gel in einen Bestand verbringt oder aus einem Bestand entfernt,
5. entgegen � 5 Nr. 4 verendete oder get�tete V�gel nicht vorschriftsm��ig aufbewahrt,
6. entgegen � 5 Nr. 5 oder � 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 5 Tiere oder Gegenst�nde entfernt,
7. der Vorschrift des � 6 Abs. 1 Nr. 1 �ber das Anbringen von Schildem zuwiderhandelt,
8. einer Vorschrift des � 6 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder Abs. 2 oder � 9 Abs. 1 �ber die Reinigung oder Desinfektion oder des � 9 Abs. 2 �ber die unsch�dliche Beseitigung zuwiderhandelt oder
9. der Vorschrift des � 7 Abs. 1 �ber das Behandeln oder T�ten von Papageien und Sittichen zuwiderhandelt.

VI. Schlu�vorschriften 

� 14
(Inkrafttreten)

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